Geldwäsche – ein ernstes Thema, auch für den Handel

Die Bekämpfung von schweren Straftaten und der Terrorismusfinanzierung sind ernste Themen. EU und Bundesregierung nehmen die Unternehmen verstärkt in die Pflicht und haben mit dem sich laufend ändernden Geldwäschegesetz ein komplexes Regelwerk verabschiedet. Die Herausforderungen für die Unternehmen sind groß, will man sich nicht der Gefahr hoher Bußgeldzahlungen aussetzen.

Geldwäschegesetzt (GwG) - externer Geldwäschebeauftragter

Die aus meiner Sicht wichtigsten Aspekte möchte ich kurz ansprechen:

1. Verpflichtete

Das GwG spricht von 16 Verpflichteten-Gruppen, die in besonderem Maß vom Geldwäschegesetz betroffen sind. Im Ernstfall müssen diese Unternehmen das komplette Regelwerk beachten.

Erleichterungen gibt es lediglich für Unternehmen, die nicht zu den Verpflichteten zählen (z.B. Handwerksunternehmen) oder Güterhändler, deren Einzelbargeschäfte 10.000 Euro je Fall nicht übersteigen. Diese Unternehmen müssen Vorsorge treffen, dass sie ihren „Grundpflichten“ nachkommen. D.h., sie müssen die allgemeinen Sorgfaltspflichten einhalten, die Zuverlässigkeit ihrer Mitarbeiter sicherstellen und ihre Mitarbeiter sensibilisieren / schulen, damit diese in der Lage sind sog. Verdachtsmeldungen abzugeben.

2. Geldwäschebeauftragter

Der Geldwäschebeauftragte ist von der Geschäftsführung beauftragt, die Umsetzung des Geldwäschegesetzes zu begleiten. Er ist Ansprechpartner für die Aufsichtsbehörden, etc. Das Gesetz sieht für die Bestellung des Geldwäschebeauftragten Kann-, Soll- und Muss-Regelungen vor. Die Kann- und Soll-Regelungen erfolgen auf Anordnung der zuständigen Aufsichtsbehörde, deshalb ist es notwendig dort anzufragen, ob für das eigene Unternehmen ggf. eine Ausnahmeregelung (z.B. Nichterlass) vorliegt. In diesem Fall kann auf die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten verzichtet werden und i.d.R. der Geschäftsführer diese Aufgabe wahrnehmen.

3. Transparenzregister

Seit dem 01.08.2021 entfällt die Mitteilungsfiktion und das Transparenzregister wird zum Vollregister, mit der Folge, dass sich alle juristischen Personen mit ihren wirtschaftlich Berechtigten dort eintragen müssen. Nach Ablauf der Übergangsregelungen dürften fehlende, falsche oder unvollständige Einträge mit einem Bußgeld belegt werden.

Da die betroffenen Unternehmen für ihre Einträge haften, sollten die Angaben möglichst zeitnah aktualisiert werden.

4. Risikomanagement

Verpflichtete, die nicht in den Genuss einer Befreiungslösung kommen, sind zur Darlegung / Dokumentation ihres Risikomanagements verpflichtet, das sich aus einer Risikoanalyse mit anschließender Risikobeurteilung sowie daraus folgenden internen Sicherungsmaßnahmen zusammensetzt. Diese Dokumentation ist mitunter sehr umfangreich und verlangt ein komplexes Hineindenken in die Tagesabläufe. Die erarbeiteten Maßnahmen sind dann ins Tagesgeschäft zu implementieren, die Mitarbeiter zu schulen und die Umsetzung zu kontrollieren. Herauszuheben sind die umfangreichen Identifikationspflichten (Ausweiskopie bei natürlichen Personen – ggf. ob die Person zum Kreis der Politisch exponierten Persönlichkeiten (PEP) gehört, Handelsregisterauszug, Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten bei juristischen Personen, etc.), Dokumentationspflichten sowie die Meldung von Verdachtsfällen an die FIU.

5. Whistleblower / Verdachtsmeldungen

Realistisch betrachtet, dürfte im Bereich Handel eher mit einem geringen Geldwäscherisiko zu rechnen sein, da die Industrie- und Handelsspannen einen viel zu hohen Wertverlust generieren, da gibt es deutlich lukrativere Bereiche für die Geldwäsche. Nichts desto trotz gilt es die Behörden in dieser Sache zu unterstützen und Verdachtsmeldungen frühzeitig einzureichen. Um Mitarbeitern die Hemmschwelle für Verdachtsmeldungen zu nehmen, sind die Unternehmen verpflichtet ein sog. „Whistleblower“-System zu installieren. I.d.R. lässt sich dieses über das Onlineportal der FIU gut realisieren.

Mit der Nichteinhaltung der Regelungen zum Geldwäschegesetz sind empfindliche Bußgelder verbunden - wollen Sie dieses Risiko wirklich eingehen? Wenn nicht, dann sollten Sie jetzt aktiv werden.

Gerne unterstütze ich Sie bei der Erstellung der vorgeschriebenen Unterlagen und Schulungsmaßnahmen. Wenn Sie es wünschen, stehe ich Ihnen auch gerne als externer Geldwäschebeauftragter zur Verfügung. Weitere Details bespreche ich gerne persönlich mit Ihnen - Rufen Sie hierzu einfach an oder verwenden das Kontaktformular.