Persönliche Haftung von GmbH Geschäftsführern

Wer nicht aufpaßt haftet mit Haut und Haaren

In den vergangenen Jahren hat der Gesetzgeber die private Haftung für Vorstände und GmbH-Geschäftsführer verschärft. Nur wer die Anforderung der neuen Gesetze (UMAG) beachtet ist vor der persönlichen Haftung sicher.

Der Arbeitskreis "Externe und interne Überwachung der Unternehmung" der Schmalbach Gesellschaft für Betriebswirtschaft e.V. hat hieraus die folgenden 20 Regeln formuliert, um diesen Sachverhalt für die Praxis handhabbar zu machen.

Voraussetzung der Unternehmerentscheidung

  • Vor jeder Unternehmensentscheidung ist zu prüfen, ob die Entscheidung alleine dem Wohl des Unternehmens dient.
  • Die Entscheidung muss ohne Fremdeinflüsse und Interessenkonflikte (z.B. Eigennutzen) zum Wohle des Unternehmens getroffen werden.
  • Die Entscheidungsgrundlage muss auf angemessenen Informationen beruhen.
  • Die Entscheidung muss in gutem Glauben getroffen werden.

Dokumentation der Tatbestandserfüllung

  • Der Entscheidungsbeschluss muss angemessen dokumentiert und ggf. erläutert werden. (Beweislast)
  • Unternehmerische Entscheidungen führen zu erheblichen Kapitaleinsätzen, die in einem mehrstufigen Budgetierungsprozess zu dokumentieren sind.
  • Die Entscheidungsvorbereitung erfolgt mit der Planung des Prozesses in inhaltlicher und personeller Hinsicht.
  • Zur Grundlage angemessener Information gehört die Informationseinholung bei unternehmensinternen beratenden Bereichen und soweit diese nicht ausreichen auch bei externen Beratern unter Vorlage einer schriftlichen Stellungnahme zur geplanten unternehmerischen Entscheidung.
  • Die rechtlichen Anforderungen sind so rechtzeitig zu klären, dass die erforderlichen Schritte noch vor dem Entscheidungstermin eingeleitet und abgeschlossen werden können.
  • Im Bedarfsfall sind der Finanzierungsbedarf zu ermitteln und Voruntersuchungen durchzuführen.
  • Anpassungsnotwendigkeiten sind durch entsprechende Frühwarnfunktionen sicherzustellen.
  • Die Unterstützung der Internen Revision zur Sicherstellung der Grundsätze nach angemessener Information und dem Handeln zum Wohle der Gesellschaft ist ein wichtiges Analyseinstrument.
  • Zwischen Abschluß der Vorbereitungsphase und der Entscheidung muss in Abhängigkeit von den finanziellen Auswirkungen eine ausreichende Beratungs- und Überlegungsfrist liegen.
  • Die Entscheidung muss satzungsgemäß erfolgen.
  • Die Verantwortung zur fehlerfreien unternehmerischen Entscheidung trifft alle Unternehmensvertreter gleichermaßen.
  • Nach der Entscheidung sind die erforderlichen Genehmigungen einzuholen und die erforderlichen Mitteilungen zu veranlassen.
  • Die Entscheidungsverantwortlichen haben für effektive und zweckmäßige Umsetzung zu sorgen.
  • Die Umsetzung und deren Folgen ist durch die Entscheidungsverantwortlichen zu kontrollieren und entsprechende Anpassungen zu veranlassen.

Rechtsfolgen der Beachtung oder Nichtbeachtung

  • Bei Beachtung der sog. Business Judgement Rule kommt eine gerichtliche Prüfung des Verhaltens des Verwaltungsorgans nicht in Betracht, so dass dieses von einer Haftung geschützt bleibt.
  • Werden eine oder mehrere Regeln nicht beachtet, dann obligt das Verhalten des Verwaltungsorgans der umfassenden gerichtlichen Prüfung mit ggf. entsprechenden Haftungsfolgen für das Privatvermögen.

Fazit:

Man soll den Teufel nicht an die Wand malen. Die o.g. Regelungen zeigen jedoch, dass die häufig in kleinen Unternehmen anzufindenden Entscheidungen zur Steueroptimierung, etc. einen stärkeren Gläubigerschutz mit sich bringen können, der bis hin zur privaten Haftung reichen kann und damit den eigentlichen Grund für die gewählte Rechtsform der GmbH in Frage stellen.

Stimmen Sie sich in diesem Zusammenhang bitte mit Ihrem Steuerberater und Rechtsanwalt ab. Gerne helfe ich Ihnen auch weiter, soweit es um strategisch-betriebswirtschaftliche Zusammenhänge in diesem Zusammenhang geht.

© 12.01.07, Carsten Geis